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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ABAS Verkehrssicherungs GmbH


1. Anwendungsbereich; Abwehrklausel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Verkauf, Vermietung und Wartung
von Verkehrssicherungseinrichtungen wie Verkehrszeichen, Absperrmaterial, Leuchten, Lichtzeichenanlagen
etc. sowie Verkehrssicherungsleistungen wie Erstellung von Verkehrszeichenplänen, Einholen von
notwendigen Genehmigungen etc. zwischen der ABAS Verkehrssicherungs GmbH (im Folgenden: „ABAS“
oder „wir“) und dem als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB handelnden Kunden (im Folgenden: „Kunde“). Diese
Geschäftsbedingungen gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – auch für alle
zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

 

2. Gemeinsame Regelungen für alle Vertragsarten
Für alle von uns mit dem Kunden geschlossenen Verträge gelten folgende gemeinsame Regelungen:


2.1 Angebot, Vertrag, Rücktritt, Änderungen
a) Sofern in einem von uns abgegebenen Vertragsangebot nichts anderes bestimmt ist, halten wir uns
an das Angebot für 14-Tage gebunden.
b) Der Vertrag gilt auch als entsprechend unserem Angebot abgeschlossen, wenn der Kunde unsere
Leistung unwidersprochen in Anspruch nimmt oder wir in seinem Einverständnis mit der Leistungserbringung
beginnen.
c) Stellt sich nach Abgabe unseres Angebots heraus, dass darin ein für die Preiskalkulation wesentlicher
Irrtum oder Rechenfehler enthalten ist, kann die von diesem Irrtum oder Rechenfehler nachteilig
betroffene Vertragspartei vom etwaig auf Basis des Angebots bereits geschlossenen Vertrag innerhalb
von zwei Wochen nach Entdeckung des Fehlers oder Irrtums zurücktreten bzw. ist – sofern der
Vertrag noch nicht geschlossen ist – an das zu ihren Ungunsten fehlerhafte Angebot nicht gebunden.
Die gesetzlichen Rechte zur Anfechtung von Willenserklärungen bleiben hiervon unberührt.
d) Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass wir aufgrund nicht oder nicht ausreichend
erfolgter Selbstbelieferung die geschuldete Lieferung oder Leistung voraussichtlich dauerhaft
nicht oder nicht wie vereinbart erbringen können. Wir verpflichten uns, in diesem Fall den Kunden
unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren und dem Kunden etwaig bereits von
ihm geleisteten Zahlungen unverzüglich zu erstatten.
e) Ziffer 2.1 d) gilt entsprechend für den Fall, dass ABAS aufgrund höherer Gewalt oder durch bei
Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse
voraussichtlich dauerhaft daran gehindert ist, die geschuldete Lieferung oder Leistung
wie vereinbart zu erbringen. Dies gilt jedoch nicht, soweit ABAS das Leistungshindernis selbst
zu vertreten hat.
f) Nebenabreden und Änderungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Bestätigung einer zur Vertretung von ABAS berechtigten Person, wenn sie von einer
nicht über Vertretungsmacht verfügenden Person für ABAS vereinbart wurde.


2.2 Preise
a) Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz
von ABAS und zzgl. Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht und Versicherung.
b) Für den Einsatz von Fahrzeugen wird nach unserer Wahl der Kilometersatz oder eine Pauschalgebühr
gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
c) Auf- und Abbautage sowie die Anlieferungs- und Rückgabetage gelten für Abrechnungszwecke als
volle Tage. Dies gilt nicht, wenn und soweit wir an dem selben Tag das auf- bzw. abgebaute Material
für andere Aufträge verwenden und in Rechnung stellen können.
d) Auslagen werden von uns in vollem Umfang an den Kunden weiterbelastet. Das gilt nicht, soweit die
Auslagen von uns zu vertreten sind, weder notwendig noch sinnvoll waren und nicht von einem Einverständnis
des Kunden gedeckt sind.
e) Sofern durch außergewöhnliche Umstände, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren und nicht
von uns zu vertreten sind, zusätzliche Kosten entstehen, sind wir berechtigt, diese an den Kunden
weiterzubelasten.
f) Werden hinsichtlich eines am Ort der Aufstellung erforderlichen Netzanschlusses zusätzliche Maßnahmen
erforderlich, so hat der Kunde die entstehenden Kosten zu tragen.
g) Unsere regulären Arbeitszeiten sind Montag bis Freitag von 7:00 bis 16:00 Uhr. Außerhalb dieser
Zeit durchgeführte Arbeiten werden nach Aufwand mit entsprechenden Überstunden-, Nacht- bzw.
Feiertagszuschlägen gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
h) Falls wir vereinbarungsgemäß die Verkehrssicherungspflicht übernehmen, sind wir berechtigt, den
dadurch entstehenden Zeitaufwand (insbesondere für Kontrollen) entsprechend unserer jeweils gültigen
Preisliste in Rechnung zu stellen.


2.3 Zahlungsbedingungen
a) Wenn nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung bestimmt ist, sind unsere Rechnungen innerhalb
von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Sollte der Zugang der Rechnung
beim Kunden nachweislich weniger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zahlungsdatum erfolgen,
verlängert sich die Zahlungsfrist auf das 7 Tage nach tatsächlichem Zugang der Rechnung liegende
Datum. Der Kunde ist verpflichtet, uns in diesem Fall hiervon unverzüglich nach Rechnungserhalt zu
unterrichten.
b) Zahlungen haben stets ohne Abzug zu erfolgen. Soweit ein Dauerschuldverhältnis ohne Befristung
oder mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat vorliegt, sind wir nach unserem Ermessen berechtigt,
monatliche, viertel- oder halbjährliche Zwischenabrechnungen zu erteilen, die auch im Voraus
erfolgen können und für die dieselben Regelungen gelten wie für reguläre (Schluss-) Rechnungen.
c) Skontoabzüge oder Sicherheitseinbehalte des Kunden sind ohne unsere Zustimmung unzulässig.
d) Wir sind berechtigt, Vorauskasse bzw. Sicherheitsleistungen bis zur Höhe des für die Vertragslaufzeit
vereinbarten Mietzinses bzw. der vereinbarten Vergütung für Leistungen zu verlangen.
e) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
zu fordern, mindestens jedoch in Höhe von 10 % p.a. Im Falle einer nach Fälligkeit erfolgenden
Mahnung sind wir zur Erhebung von pauschalen Mahnspesen in Höhe von EUR 10,00 berechtigt.
Die Geltendmachung weiterer Aufwendungen und Schäden bleibt vorbehalten.
f) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen
für ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.


2.4 Lieferzeiten
Die Lieferzeiten sind von uns so angegeben, dass sie bei gewöhnlichem Geschäftsablauf eingehalten werden.
Sie stehen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen Selbstbelieferung. Als Beginn der Lieferfrist ist
der Zeitpunkt anzusehen, an dem die Bestellung endgültig geklärt ist und von uns bestätigt wurde.


2.5 Versand, Abholung
Sind keine besonderen Vereinbarungen zur Versandart getroffen, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen.
Selbstabholer haben sich durch amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren.


2.6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit dem ordnungsgemäßen Absenden der Ware auf den Kunden über. Das gilt auch dann,
wenn ausnahmsweise frachtfreie Anlieferung vereinbart wurde. Bei Abholung durch den Kunden oder einem
von ihm beauftragten Dritten geht die Gefahr mit der Übergabe an den Kunden oder den von ihm
beauftragten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte auf den Kunden über.


2.7 Ladungssicherung bei Abholung
Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ist stets der Abholer für die Sicherung
der Ladung und die Zulässigkeit des Ladegewichts verantwortlich. Die Ware wird von uns nur
auf dem Fahrzeug des Abholers platziert. Wir sind nicht Verlader i.S.d. § 412 HGB. Die beförderungsund
betriebssichere Befestigung der Ware nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik
erfolgt ausschließlich durch den Kunden bzw. dem von ihm beauftragten Abholer, der entsprechend
geschultes Personal zu stellen hat. Der Kunde bzw. Abholer stellt die erforderlichen Ladungssicherungsmittel.
Eine Kontrolle der vom Kunden bzw. Abholer oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
durchgeführten Ladungssicherung durch uns erfolgt nicht. Für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung
zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen
Dritter wegen fehlender oder unzureichender Ladungssicherung in dem Umfang frei, in dem er
die Entstehung solcher Ansprüche zu vertreten hat.


2.8 Haftungsbeschränkung
a) Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit von
uns, unseren Organen, Vertretern, Angestellten, Mitarbeitern, Beauftragten, Subunternehmern, Verrichtungs-
oder Erfüllungsgehilfen etwaig verursachte Schäden und/oder Aufwendungen des Kunden.
Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren
Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
b) Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne von Ziffer 2.8 a) durch
uns, unsere Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs-
oder Erfüllungsgehilfen ist eine etwaige Haftung unsererseits für sämtliche Schadens- und/oder
Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, der Höhe nach
auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
c) Wir haften bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden.
d) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gemäß dieser Ziffer 2.8 gelten
nicht für etwaige Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für nicht
abdingbare Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
e) Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 2.8 ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dasselbe entsprechend auch für die etwaige Eigenhaftung unserer Organe, Vertreter,
Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen
aus demselben Haftungsgrund.


2.9 Abtretung, Aufrechnung
a) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten und mit allen uns
gegen den Kunden zustehenden Forderungen gegen etwaige Gegenforderungen des Kunden gegen
uns aufzurechnen.
b) Der Kunde darf seine Ansprüche gegen uns nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte
abtreten. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen
unsere Forderungen aufrechnen.


2.10 Erfüllungsort
Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort der Lieferung, Zahlung und Leistung der Geschäftssitz der
ABAS.


3. Besondere Regelungen für Verträge über Gebrauchsüberlassung
(insbesondere Mietverträge)
Für Verträge über eine Gebrauchsüberlassung von Sachen ohne deren Übereignung, insbesondere Vermietung
(diese Verträge werden im Folgenden zusammenfassend als „Überlassungsverträge“, die betroffenen
Sachen zusammenfassend als „überlassene Sachen“ bezeichnet), gelten zusätzlich zu den gemeinsamen
Regelungen (oben Ziffer 2.) folgende besondere Regelungen:


3.1 Kündigung von Überlassungsverträgen
a) Eine ordentliche Kündigung unbefristeter Überlassungsverträge hat der Kunde uns gegenüber spätestens
acht Tage vor dem gewünschten Abbautag zu erklären, wenn nicht eine hiervon abweichende
Kündigungsfrist vereinbart ist. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
b) ABAS ist berechtigt, den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt. Als zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen,
wenn:
- der Kunde an einen Dritten die überlassene Sache vertragswidrig weitervermietet oder sie
ihm sonstwie überlässt oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abtritt oder abzutreten
versucht oder Dritten Rechte irgendwelcher Art an der überlassenen Sache vertragswidrig
einräumt oder einzuräumen versucht oder
- die überlassene Sache durch Vernachlässigung der dem Kunden obliegenden Obhuts- und
Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet ist,
sofern der Kunde einer vorangegangenen Aufforderung durch uns zur Abhilfe innerhalb einer ihm
von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nachgekommen ist, wobei als angemessene Frist im
Regelfall eine Frist von 10 Tagen anzusehen ist.


3.2 Kosten und Preise, Zahlungsbedingungen
a) Der aus dem Angebot bzw. aus der jeweils gültigen Preisliste ersichtliche Mietpreis versteht sich
ohne Anlieferungs- und Einrichtungskosten. Erfolgt die Anlieferung der überlassenen Sache und
deren Einrichtung (Aufbau) durch uns, so wird jede Monteurstunde sowie die An- und Abfahrt mit
dem PKW bzw. LKW gesondert in Rechnung gestellt oder ein Pauschalbetrag vereinbart.
b) Können überlassene Sachen nicht pünktlich zum Vertragsende abgebaut werden, hat der Kunde
die Kosten der weiteren Überlassung zu den vereinbarten Preisen zu tragen, es sei denn, ABAS
hat die Verzögerung zu vertreten. Vorstehende Regelung gilt entsprechend bei vereinbarten Pauschalpreisen,
die dann im Verhältnis zwischen tatsächlicher und vereinbarter Überlassungsdauer
erhöht werden. Etwaig uns zustehende Schadensersatzansprüche bleiben von den vorstehenden
Regelungen dieser Klausel unberührt.
c) An uns zurückgegebene überlassene Sachen, die bei Überlassung noch nicht vorhanden gewesene
Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen, werden zu Lasten des Kunden gemäß
unserem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz laut Preisliste gereinigt und ausgebessert
bzw. erforderlichenfalls (bei nicht mehr bestehender und durch Ausbesserung nicht mehr in wirtschaftlich
sinnvoller Weise herstellbarer voller Weiterverwendungsmöglichkeit) unter Weiterbelastung
der Wiederbeschaffungskosten an den Kunden durch Wiederbeschaffung ersetzt. Der Kunde
hat in letzterem Fall nach erfolgter Zahlung das Recht, Übereignung der nicht mehr verwendbaren
Sachen zu verlangen und diese auf eigene Kosten bei uns abzuholen. Eine entsprechende Absicht
des Kunden ist uns unverzüglich nach Kenntnis über den vorgesehenen Austausch mitzuteilen; die
Zahlung und Abholung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unserer
Rechnung über die Wiederbeschaffungskosten zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht
mehr verpflichtet, die ausgetauschten Teile zur Abholung durch den Kunden aufzubewahren.


3.3 Gewährleistung
a) Überlassene Sachen, insbesondere verkehrstechnische Einrichtungen, wie Verkehrssicherungswände,
Baken, Lichtzeichenanlagen oder Beschilderungen dürfen bei Überlassung an den Kunden
gebrauchsbedingte Abnutzungsspuren aufweisen. Solange diese keine Funktionsbeeinträchtigungen
zur Folge haben, ist hierin kein Mangel zu sehen.
b) Bei Elektroerzeugnissen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE),
soweit sie für die Sicherheit der überlassenen Sachen in Betracht kommen.
c) Dem Kunden stehen gegen uns keine Schadens- oder Aufwandsersatzansprüche wegen etwaiger
anfänglich vorliegender Mängel der überlassenen Sache zu, es sei denn, uns trifft ein Verschulden.
d) Sollte ein Mangel an der überlassenen Sache vorliegen, der gesetzliche Gewährleistungsansprüche
des Kunden begründet, dürfen wir zunächst nach unserer Wahl entweder die mangelhafte
Sache gegen eine gleichartige mangelfreie Sache austauschen oder den Mangel beseitigen (Nacherfüllung).
Im Falle eines Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner
Wahl den Mietzins zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des
Kunden wegen Mängeln der überlassenen Sache sind ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig
ist. Die vorstehenden Regelungen gemäß dieser Ziffer 3.3 d) gelten nicht, soweit etwaige
Mängel arglistig von uns gegenüber dem Kunden verschwiegen wurden (§ 536d BGB); in diesem
Fall richtigen sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
e) Sollten Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen
Mängeln bestehen, gelten für diese Ansprüche die Haftungsbeschränkungsregelungen gemäß Ziffer
2.8. Dies gilt jedoch nicht, soweit etwaige Mängel arglistig von uns gegenüber dem Kunden
verschwiegen wurden (§ 536d BGB); in diesem Fall richten sich die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
f) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Kunden zu und sind nicht übertragbar.


3.4 Behördliche Genehmigungen, Netzanschlüsse
a) Für die Einholung behördlicher Genehmigungen zum Aufstellen und Betreiben überlassener Sachen
ist ausschließlich der Kunde (auf eigene Kosten) verantwortlich.
b) Ist ein Netzanschluss erforderlich, so hat der Kunde für dessen rechtzeitige Bereitstellung zu sorgen
und die Anschluss- und Betriebskosten zu tragen. Die Abrechnungen werden vom Kunden
direkt mit dem Stromlieferanten bzw. Elektrizitätswerk abgewickelt und bezahlt.


3.5 Sorgfalts- und Anzeigepflichten; Betriebsstörungen
a) Der Kunde hat für die Dauer der Mietzeit die Aufsichtspflicht über die überlassenen Sachen und
trägt die Verkehrssicherungspflicht sowie das Verlust- und Beschädigungsrisiko.
b) Überlassene Sachen sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und – soweit nicht anders vereinbart
– auf eigene Kosten des Kunden entsprechend zu warten. Beschädigungen sind ABAS unverzüglich
anzuzeigen.
c) Betriebsstörungen an überlassenen Sachen sind ABAS unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten für
die Beseitigung hat der Kunde zu tragen (soweit sie nicht durch einen etwaig bestehenden Wartungsvertrag
abgedeckt sind), es sei denn, die Betriebsstörung ist von ABAS zu vertreten. Von
etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, die durch Betriebsstörungen verursacht wurden, hat der Kunde
ABAS freizustellen, soweit die Betriebsstörung von dem Kunden zu vertreten ist.


3.6 Verhältnis zu Dritten
a) Der Kunde darf ohne unsere vorherige Zustimmung überlassene Sachen weder an Dritte weitervermieten
oder sie Dritten sonstwie überlassen, noch Rechte aus dem Vertrag abtreten oder
Rechte irgendwelcher Art an den überlassenen Sachen einräumen.
b) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung usw. Rechte an der überlassenen Sache zu
begründen versuchen oder geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Anzeige
zu machen und den Dritten unverzüglich schriftlich über unser Eigentumsrecht an der überlassenen
Sache in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht
nach, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.


4. Besondere Regelungen für Verträge über Verkehrssicherungsleistungen
Für Dienst- oder Werkverträge über Verkehrssicherungsleistungen gelten ergänzend zu den gemeinsamen
Regelungen (oben Ziffer 2.) folgende besondere Regelungen:


4.1 Verkehrsabsicherungspflicht; Veränderung der Sicherheitseinrichtungen;
Betriebsstörungen
a) Die Pflicht zur Verkehrsabsicherung von Baustellen etc. obliegt, wenn nichts anderes vereinbart
ist, ausschließlich dem Kunden. Bei vereinbarter Übernahme durch ABAS sind Art, Häufigkeit und
Zeitpunkte der durchzuführenden Kontrollen, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgegeben, einvernehmlich
festzulegen.
b) Veränderungen der Sicherungseinrichtungen, Standortwechsel und Umsetzungen von Sicherungseinrichtungen
werden ausschließlich von uns durchgeführt und bedürfen stets – notfalls im
Nachgang – der schriftlichen Bestätigung (Anordnung) der zuständigen Behörde. Der Kunde darf
diese Maßnahme nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung selbst vornehmen. Werden
Sicherungseinrichtungen von ihrem Standort entfernt, so hat der Kunde unverzüglich für eine
ordnungsgemäße Absicherung zu sorgen und uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende
Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
c) Betriebsstörungen an den Sicherungseinrichtungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. die Kosten
für die Beseitigung hat der Kunde zu tragen (soweit sie nicht durch einen etwaig bestehenden
Wartungsvertrag abgedeckt sind), es sei denn, die Betriebsstörung ist von uns zu vertreten. Von
etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, die durch Betriebsstörungen verursacht wurden, hat uns der
Kunde freizustellen, soweit die Betriebsstörung von dem Kunden zu vertreten ist.


4.2 Preise, Kosten und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, erfolgt die Berechnung von Verkehrssicherungsleistungen gemäß
unserer jeweils gültigen Preisliste. Zusätzliche Leistungen und Kosten, insbesondere für behördliche
Genehmigungen, gesetzlich bzw. laut Ausschreibung vorgeschriebene Abnahmen sowie die dazu notwendigen
Planungsunterlagen und Dokumente (z.B. Verkehrszeichenplan), werden von uns gemäß unserer
Preisliste gesondert berechnet. Gleiches gilt für zusätzliche Kosten aufgrund von bei Vertragsabschluss
nicht erkennbaren und von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere bei zusätzlichen behördlichen
Anordnungen und bei vom Vertrag abweichenden und von uns erfüllten Wünschen des Kunden, insbesondere
nach Änderung vereinbarter Fristen bei Verkehrssicherung- und Serviceleistungen.

4.3 Sonstiges
a) Wir sind berechtigt, die von uns übernommenen Verpflichtungen auf Subunternehmen zu übertragen.
b) Bei Elektroerzeugnissen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE),
soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen.


5. Besondere Regelungen für Kaufverträge
Für Kaufverträge gelten zusätzlich zu den gemeinsamen Regelungen (oben Ziffer 2.) folgende besondere
Regelungen:


5.1 Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jeglichem Rechtsgrund
gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für uns als Hersteller/Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt
unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum
des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der
Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns aufgrund der vorstehenden
Regelungen dieser Klausel Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“
bezeichnet.
b) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten
und zu veräußern. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware durch deren Verkauf, Verlust, Untergang oder Beschädigung entstehenden
(auch Saldo-) Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für
unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde
die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
c) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Ware entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Anteils des Werts der Vorbehaltsware an dem Ergebnis
der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere Pfändungen – hat der Kunde den Dritten
unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich (grundsätzlich vorab per
Telefax oder E-Mail und zusätzlich mit eingeschriebenen Brief) zu benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, uns unverzüglich
zu benachrichtigen, schuldhaft nicht nach, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.


5.2 Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist für von uns verkaufte Ware beträgt ein Jahr, wenn nichts anderes vereinbart
ist.
b) Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist der Nachweis des Lieferdatums
und der Herkunft des beanstandeten Produkts.
c) Bei Elektroerzeugnissen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE),
soweit sie für die Sicherheit der verkauften Ware in Betracht kommen.
d) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und
Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen.
e) Etwaige Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn nicht der Kunde den Mangel gemäß § 377
HGB unter Einhaltung der dort genannten Fristen rügt. Die Mängelrüge soll schriftlich und unter
Beifügung von Belegen erfolgen.
f) Sollte ein Mangel an der Ware vorliegen, der gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden
begründet, dürfen wir zunächst nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Sache gegen eine
gleichartige mangelfreie Sache austauschen oder den Mangel beseitigen (Nacherfüllung). Im Falle
eines Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln
der verkauften Ware sind ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die vorstehenden
Regelungen gemäß dieser Ziffer 4.2 f) gelten nicht, soweit etwaige Mängel arglistig von uns gegenüber
dem Kunden verschwiegen wurden oder sich die Mängel auf Umstände beziehen, für die
wir gegenüber dem Kunden eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben (§ 444 BGB); in
diesen Fällen richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
g) Sollten Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen
Mängeln bestehen, gelten für diese Ansprüche die Haftungsbegrenzungsregelungen gemäß Ziffer
2.8. Dies gilt jedoch nicht, soweit etwaige Mängel arglistig von uns gegenüber dem Kunden verschwiegen
wurden oder sich die Mängel auf Umstände beziehen, für die wir gegenüber dem Kunden
eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben (§ 444 BGB); in diesen Fällen richten sich
die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
h) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind
nicht übertragbar.


6. Schlussbestimmungen
a) Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen ABAS und dem Kunden, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einbezogen sind, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland (unter Ausschluss des Kollisionsrechts) Anwendung. Das Wiener UN-Übereinkommen
über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht, CISG) einschließlich
seiner Nachfolgeregelungen findet keine Anwendung.
b) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main. ABAS ist jedoch alternativ auch berechtigt,
den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

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